25 Feb

Keine Narrenfreiheit beim Autofahren im Fasching!

Buntes Treiben im Fasching begünstigt Alkohol- und Suchtgiftdelikte im Straßenverkehr. ÖRK und KFV klären auf.

Sektglas und Flasche inmitten von Konfetti

Erhöhtes Unfallrisiko durch (feucht) fröhliches Treiben im Fasching

Zum Fasching gehören nicht nur Kostüme, buntes Konfetti und süße Krapfen, sondern auch das ein oder andere Gläschen Alkohol. Grundsätzlich gibt es daran auch nichts auszusetzen. Wird jedoch übermütig mehr Alkohol getrunken als üblich oder sogar mit verbotenen Substanzen experimentiert, obwohl der Heimweg noch mit dem eigenen Fahrzeug zu bewältigen ist, kann dies fatale Folgen haben.

Alkohol verändert nämlich bereits in geringen Mengen das Reaktions- und Wahrnehmungsvermögen, womit nicht nur die Risikobereitschaft, sondern auch das Unfallrisiko erheblich steigt. Bereits bei 0,5 Promille ist die Unfallgefahr schon doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand. Bei 0,8 Promille Alkohol im Blut steigt sie auf das Fünffache und bei 1,2 Promille ist die Gefahr eines Unfalles bereits 12 Mal höher als bei nicht alkoholisierten Straßenverkehrsteilnehmern. Ähnliches gilt auch für den Konsum von Suchtmitteln, die ebenfalls eine bewusstseinsbeeinträchtigende Wirkung haben und somit das Unfallrisiko steigen lassen. Aus diesem Grund ist es auch verboten, in einem durch Alkohol oder durch Drogen beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen.

Verkehrscoaching als Konsequenz für alkoholisierte Spritztouren

Grundsätzlich darf in Österreich ein Fahrzeug nur dann gelenkt werden, wenn die 0,5 Promille-Grenze nicht überschritten wird (für Probeführerschein-Besitzer und Lkw- bzw. Buslenker gelten maximal 0,1 Promille). Übersteigt der ermittelte Promillewert den gesetzlichen Grenzwert, zieht dies erhebliche Strafen nach sich.

Ein Promillewert von mehr als 0,5 bis 0,79 Promille hat beispielsweise eine Vormerkung im Führerscheinregister und eine Geldstrafe zur Folge.  Diese reicht je nach Schwere des Delikts von 300 bis 3700 Euro. Bei einer Alkoholisierung zwischen 0,8 und 1,19 Promille erhöht sich die Geldstrafe und außerdem ist mit dem Führerscheinentzug von mindestens einem Monat zu rechnen. Damit es in Zukunft zu keinem erneuten Vergehen kommt und der Führerschein nach Ablauf der Entzugszeit wieder ausgestellt wird, muss außerdem an einem Verkehrscoaching teilgenommen werden. Weitere Informationen zu dieser begleitenden Maßnahme finden sind unter https://www.verkehrscoaching.com/allgemeine-infos/ abrufbar.

Auch Drogen am Steuer in der Faschingszeit tabu

Wer nach dem Konsum von Suchtmitteln ein Fahrzeug in Betrieb nimmt und dabei von der Exekutive erwischt wird, muss tief in die Geldbörse greifen.

Zum einen muss die amtsärztliche Untersuchung bezahlt werden (die der Feststellung des Strafausmaßes dient), zum anderen ist eine Geldstrafe zwischen 800 und 3700 Euro zu entrichten. Weiters muss auch ein Verkehrscoaching absolviert werden. Die Kosten hierfür (100 Euro) müssen ebenfalls vom Betroffenen bezahlt werden.

Je nach Schwere des Deliktes kann in bestimmten Fällen anstatt des Verkehrscoachings auch eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet werden. Informationen zu diesen Maßnahmen finden Sie auf der Website www.führerscheinweg.at.

Umfassende Informationen zum Thema „Drogen am Steuer“ finden Sie auch im Newsbeitrag „Verkehrscoaching bei Drogen am Steuer“.

Vorsicht beim Tragen von Kostümen am Steuer

In der wohl lustigsten Zeit des Jahres können nicht nur Alkohol und Drogen beim Lenken eines Fahrzeugs zum Verhängnis werden, sondern auch die bunten Faschingskostüme. Ein auffälliger Hut oder eine Maske können die Sicht versperren, das Gehör kann durch eine Kopfbedeckung eingeschränkt werden und zu große Schuhe können es unmöglich machen, die Pedale richtig zu bedienen.

Grundsätzlich ist es zwar nicht verboten, mit einer Faschingsverkleidung ein Fahrzeug zu lenken. Damit jedoch auch in der Faschingszeit sicher am Straßenverkehr teilgenommen werden kann, sollte im Fahrzeug als Lenker unbedingt auf das Tragen von Masken und bewegungseinschränkenden Kostümen verzichtet werden.

Trotz buntem Treiben gilt auch während der Faschingszeit im Straßenverkehr keine Narrenfreiheit – wer dies im Hinterkopf behält, der sollte den Fasching straf- und unfallfrei genießen können.